Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Benzol an Arbeitsplätzen oder direkter Hautkontakt besteht – Pflichtuntersuchungen. Im Abschnitt 4.1 der BGI/GUV-I 504-8 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit höhren Exposition aufgeführten, bei denen in der Regel ebenso eine Pflichtuntersuchungen anzubieten ist.
BGI/GUV-I 504-8 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 “Benzol”.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.