Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathologischen Organismen bei
– gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie
– nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit
genannten biologischen Arbeitsstoffen bezeichneten Bereichen unter bestimmten Expositionsbedingungen.
Bei biologischen Arbeitsstoffen, die impfpräventabel, hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass im Rahmen der Pflichtuntersuchung nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird. Eine Pflichtuntersuchung muss nicht durchgeführt werden, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Tätigkeit auszusprechen.
Eine Übersicht der Arbeitsstoffe und Tätigkeiten finden Sie in der Handlungsanleitung.
BGI/GUV-I 504-42 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 “Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung”.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.