Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bildschirmarbeit kann z.B. bei ergonomischen Mängeln der Arbeitsplatzgestaltung zu Fehlbelastungen führen. Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät (Monitor) benutzen. Unter “gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit” sind Tätigkeiten zu verstehen, die ohne Bildschirm nicht zu erledigen sind.
BGI/GUV-I 504-37 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 “Bildschirmtätigkeiten”. Beachten Sie auch den DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze G 37.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.