Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchunge G 31 ist zu veranlassen bei Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0.1 bar) sowie Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten).
Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt wird. Eine untere Druckgrenze ist nicht festgelegt. Druckluftarbeiten sind solche, bei denen im Arbeitsbereich ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht. Nach der Druckluftverordnung ist der zulässige Überdruck auf 3,6 bar begrenzt. Auch bei einmaligem, kurzzeitigem oder gelegentlichem Aufenthalt im Überdruck ist eine Untersuchung erforderlich.
Hinweis: Viele Tauchschulen und Verbände verlangen eine Tauchtauglichkeitsuntersuchung, bevor sie einen Sporttaucher zu einem Tauchkurs zulassen. Eine gesetzliche Grundlage gibt es für den Tauchsport nicht. Deshalb orientieren sich viele Verbände und Tauchschulen an den Empfehlungen der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. (GTÜM). Eine Untersuchung nach diesen Empfehlungen ersetzt jedoch nicht die arbeitsmedizinische Untersuchung G 31, umgekehrt erfüllt die Untersuchung G 31 auch die Kriterien für Sporttaucher.
Nach Leistungsumfang kommt hinzu
BGI/GUV-I 504-31 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 “Überdruck”.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.