Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Chrom-VI-Verbindungen an Arbeitsplätzen oder direkter Hautkontakt zu hautresorptiven Chrom-VI-Verbindungen besteht – Pflichtuntersuchungen. Für Chrom-VI-Verbindungen gibt es derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Chrom-VI-Verbindungen sind als Krebs erzeugend eingestuft.
BGI/GUV-I 504-15 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 15 “Chrom-VI-Verbindungen”.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe oder Heidelberg.