Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist zu veranlassen bei Tätigkeiten oder einer Exposition mit asbestfaserhaltigem Staub. Bei den beispielhaft in der BGI/GUV-I 504-1.2 im Abschnitt 4.1 aufgeführten Arbeitsverfahren bzw. –bereichen mit höherer Exposition ist die G 1.2 in der Regel als Pflichtuntersuchungen zu veranlassen. Im Abschnitt 4.2 sind beispielhaft Arbeitsverfahren bzw. –bereiche mit Exposition aufgeführten, bei denen in der Regel Angebotsuntersuchungen anzubieten sind.
BGI/GUV-I 504-1.2 – Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 “Mineralischer Staub,Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub”.
Übersicht der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen – G-Ziffern oder vereinbaren Sie einen Untersuchungstermin im arbeitsmedizinischen Zentrum in Karlsruhe, Mannheim oder Heidelberg.