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Dr. med. Katja Zugenmaier
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Mindestluftraum

Grundsätzlich stellt die Arbeitsstättenverordnung im Anhang unter Ziffer 1.2 die Forderung auf, dass die Größe des notwendigen Luftraumes in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten und sonstigen anwesenden Personen (z.B. Besucher) zu bemessen ist. Unter Ziffer 3.6 Abs. 1 präzisiert die Arbeitsstättenverordnung diese Forderung dahingehend, dass genügend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. Anzustreben ist ein Mindestluftwechsel i = 1, das heißt in einer Stunde sollte das gesamte Raumluftvolumen erneuert sein. Für ein gekipptes Fenster kann ein Luftvolumenstrom von ca. 100 m3/h angesetzt werden. Bei Belastung durch Tabakrauch und/oder intensive Gerüche ist nach ASR 5 (Lüftung) der Außenluftstrom zu erhöhen.

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