mesino | Gesellschaft für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Notfallmanagement
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Arbeitsmedizinische Praxis
Karlsruhe
Dr. med. Denise Kurali
Arbeitsmedizinische Praxis
Heidelberg
Dr. med. Hans-Martin Wörner
Arbeitsschutz im Ehrenamt? Natürlich, vielleicht ist der Ausdruck »Gesundheits- und Unfallschutz im Ehrenamt« die bessere Bezeichnung. Die Grundlage hierfür findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) VII, welches Personen per Gesetz in die Obhut der gesetzlichen Unfallversicherung stellt, welche ehrenamtlich im Rettungswesen, Katastrophenschutz, Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig sind. Dieser Versicherungsschutz ist selbstverständlich an Bedingungen geknüpft. Zwar richten sich die gesetzlichen Anforderungen begrifflich an den »Unternehmer«, jedoch werden im Allgemeinen mit »Unternehmer« alle Personen verstanden, die hauptverantwortlich eine organisatorische Einheit leiten, die mithilfe technischer und immaterieller Mittel einen bestimmten Zweck fortgesetzt verfolgt. Diese »Organisationsleitung« hat grundlegende Pflichten zum Gesundheits- und Unfallschutz zu erfüllen:
Organisationspflicht
Die Organisationsleitung muss für eine Aufbau- und Ablauforganisation sorgen.
Auswahlpflicht
Es sind nur geeignete Personen mit Aufgaben zu betrauen.
Unterweisungspflicht
Die eingesetzten Personen müssen unterwiesen werden.
Kontrollpflicht
Es müssen alle Maßnahmen auf Einhaltung und Wirksamkeit geprüft werden.
Die »Organisationsleitung« kann einen Teil der Aufgaben delegieren, was sie aber nicht von der Kontrollpflicht entbindet. Führungskräfte sind in ihrem zugewiesenen Verantwortungsbereich, entsprechend ihrer Weisungsbefugnis, den gleichen Verpflichtungen ausgesetzt. Auch die in der organisatorischen Einheit eingesetzten Personen sind verpflichtet, alle Maßnahmen der Leitung zum Gesundheits- und Unfallschutz zu unterstützen. Jeder Einzelne trägt dabei die Verantwortung in seinem Tätigkeitsbereich für seine Kollegen und Dritte, diese durch sein Tun oder Unterlassen nicht zu gefährden. Im Rahmen des Gesundheits- und Unfallschutzes unterscheidet sich das ehrenamtliche Engagement nicht von einer hauptberuflichen Tätigkeit.
Um reibungslose und sichere Arbeitsabläufe gewährleisten sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen erforderlich. Es muss klar geregelt sein, wer wofür Verantwortung trägt. Es müssen Aufgaben verteilt werden. Es sind eindeutige (schriftliche) Festlegungen zu treffen: Welche Tätigkeiten wann, in welcher zeitlichen Reihenfolge, wo, in welcher Weise im Zusammenwirken mit wem, durchzuführen sind. Dabei sind die Gefährdungen und Gesundheitsrisiken zu ermitteln.
Die Form einer Sicherheitsüberprüfung für einen Stützpunkt ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Will man jedoch der Verantwortung für die Unfallverhütung, die die Organisationsleitung trägt, nachkommen, so ist eine sicherheitstechnische Überprüfung als Gefährdungsbeurteilung die logische Konsequenz.
Hilfsorganisationen, THW, Feuerwehren und ihre Einheiten können auf unsere arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung setzen. Aufgrund des breiten Spektrums der Tätigkeitsbereiche könnten folgende Leistungsanforderungen in Frage kommen: