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LED-Taschenlampen - Eine Gefahr für die Augen?

Wo früher maximal ein Handzettel für die Polaritätsmarkierungen der Batterien beigelegt war, findet sich heute ein Sicherheitshinweis und ein Gefahrenzeichen. Mit dem Siegeszug der LED-Hochleistungstaschenlampen verändert sich auch deren sichere Anwendung. Grundlegende Anforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz stellt in Deutschland das »Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte« (GPSG). Hersteller oder Importeure dürfen Produkte grundsätzlich nur in Verkehr bringen, wenn sie nach allgemein anerkannten »Regeln der Technik« so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vor Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit geschützt sind.

LED-Taschenlampe Sicherheitshinweise

Bei optischer Strahlung im sichtbaren Wellenlängenbereich dominieren zwei Schädigungsmechanismen der Netzhaut: die photochemische und die thermische Netzhautschädigung. Während die thermische Netzhautschädigung eine lokale Verbrennung des Netzhautgewebes darstellt, wird bei der photochemischen Schädigung die Energie der einfallenden optischen Strahlung in chemische Reaktionsenergie (und nicht in Wärme) umgesetzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüfte die photobiologische Sicherheit unterschiedlicher LEDs nach der Lampensicherheitsnorm DIN EN 62471. Bei den Prüfungen wurde als Worst-Case-Betrachtung ein Abstand von 20 cm zwischen Lichtquelle und Auge berechnet.

LEDs im sichtbaren Wellenlängenbereich, deren photobiologische Sicherheit nach der Lampensicherheitsnorm DIN EN 62471 beurteilt wurde, erreichten maximal die Risikogruppe 2 (Sicherheit auf Basis von Abwendungsreaktionen), und zwar aufgrund der photochemischen Netzhautgefährdung. Keiner der Emissionsgrenzwerte für thermische Netzhautschädigung wurde bei 50 unterschiedlich getesteten LEDs überschritten. Eine wesentliche Erkenntnis ist, dass das Farbkontrastsehvermögen durch Blendung für Zeiten von mehr als 2 Minuten, im Einzellfall sogar 3 Minuten, deutlich beeinträchtigt werden kann. Es besteht daher die Möglichkeit, dass bestimmte farbige Objekte in andersfarbiger Umgebung bis zu 3 Minuten nicht korrekt wahrgenommen werden.

Insbesondere im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) sind LED-Taschenlampen sehr beliebt. Einer Anwendung über den üblichen Einsatzzweck hinaus (Beleuchtung) kann im Anbetracht der Prüfungsergebnisse, bspw. zur Untersuchung der Pupillenreflexe oder Pupillenreaktion, keine Zustimmung erfolgen. Davon abgesehen, das die Untersuchung der konsensuellen Lichtreaktion der Pupillen und der »swining flashlight test« durch medizinischen Laien stark fehlerbehaftet ist, kann der Einsatz von LED-Taschenlampen als Pupillenleuchten (Diagnostikleuchte) nach geltenden Rechtsgrundlagen und den Regeln der Technik als unzulässig bewertet werden. Darüber hinaus muss beim Einsatz im Bereich der Personen- oder Verkehrskontrollen damit gerechnet werden, dass der »Geblendete« für mehrere Minuten das hundertprozentige Sehvermögen verlieren kann.

Unternehmen und Organisationen, die zu ihren Arbeitsmitteln LED-Taschenlampen zählen, die tätigkeitsbezogen zweckentfremdet werden können, sollten über eine Betriebsanweisung und/oder Unterweisung den Einsatzzweck festlegen, um eine Fremdnutzungen auszuschliessen. Auf alle Fälle sind die Sicherheitshinweise des Herstellers zu beachten.

von Oliver Nöltner

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