Ein gesundheitlich zuträgliches Raumklima liegt vor, wenn die Wärmebilanz (Wärmeerzeugung zu Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen muss für folgende überwiegende Arbeitshaltung deshalb mindestens betragen:
Im Sitzen:
• bei leichter Arbeitsschwere: +20 °C
• bei mittlerer Arbeitsschwere: +19 °C
Beim Stehen und/oder Gehen:
• bei leichter Arbeitsschwere: +19 °C
• bei mittlerer Arbeitsschwere: +17 °C
• bei schwerer Arbeitsschwere: +12 °C
Die Klassifizierung für die Arbeitsschwere:
• leicht: bei ruhigem Sitzen mit leichter Hand-/Armarbeit, verbunden mit gelegentlichem Gehen
• mittel: bei mittelschwerer Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen oder Gehen
• schwer: bei schwerer Hand-/Arm, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26 °C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten (Beispiele siehe Punkt 4.3 Tabelle 3 ASR A3.5). Sofern diese Maßnahmen nicht greifen und die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt, sollen beim Überschreiten der Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.
Beispielhafte Maßnahmen gemäß Punkt 4.4 Tabelle 4 ASR A3.5:
• Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
• Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
• Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
• Lüftung in den frühen Morgenstunden
• Nutzung von Gleitzeitregelungen
• Lockerung der Bekleidungsregelungen
• Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren (siehe oben angeführte beispielhafte Maßnahmen). Dabei gehen technische und organisatorische Maßnahmen gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne
− technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
− organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
− persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung)
nicht als Arbeitsraum geeignet.
Zuglufterscheinungen werden individuell unterschiedlich und subjektiv wahrgenommen. Sie sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit, der Art der Tätigkeit und den Bekleidungsgewohnheiten abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit kleiner 0,2 m/s üblicherweise keine Zugluft auf.
Die relative Feuchte (rel. F) soll nachstehende Werte nicht überschreiten:
• bei 20°C 80% rel.F
• bei 22°C 70% rel.F
• bei 24°C 62% rel.F
• bei 26°C 55% rel.F.
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