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Sind Unfallverhütungsvorschriften rechtsverbindlich?

Unfallverhütungsvorschriften sind die „allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der gesetzlichen Unfallversicherer (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 1). Die Wichtigsten zwei, der momentan noch 68 Unfallverhütungsvorschriften (Stand 07.06.2016), sind die

- DGUV-Vorschrift 1: konkretisiert die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes,
- DGUV-Vorschrift 2: konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Die Rechtsverbindlichkeit der Unfallverhütungsvorschriften ergibt sich aus § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Das SGB erlaubt den gesetzlichen Unfallversicherungen autonome Rechtsvorschriften zu erlassen, soweit diese erforderlich sind und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Dies trifft inbesondere für die DGUV Vorschrift 2 zu. Hier verzichtet der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Rechtsverordnung, solange die Unfallversicherer eigene erlassen (§ 14 ASiG).

Wichtig zu wissen: Beim Einsatz eines Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen, gelten die Unfallverhütungsvorschriften, welche für das “anderen Unternehmens” gültig sind.

Beispiel:

Ein Metallbetrieb wird von einem Abwasserzweckverband beauftragt, Wartungsarbeiten an der abwassertechnischen Anlage durchzuführen. Für diesen Bereich gelten nun auch für den Metallbetrieb die gleichen Vorschriften wie für den Abwasserzweckverband (in diesem Fall bspw. die Biostoffverordnung und DGUV Vorschrift 21).

Unfallverhütungsvorschriften sind für ihren Anwendungsbereich rechtsverbindlich. Ein Verstoß gegen sie kann in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden (§ 209 SGB VII).

1) Die DGUV Vorschrift 1 erweitert den Kreis auf Unternehmen und Versicherte, d.h. auch z.B. Ehrenamtliche. Die Unfallverhütungsvorschrift geht sogar noch einen Schritt weiter, indem sie “die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäigten sind, bestimmt.”

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