Die Mitbestimmung von Betriebsräten bei der Umsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind heftig umstritten. Das Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat nun in einer Entscheidung (4 TaBV 13/14, 2015) verkündet, dass dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Mindestarbeitsbedingungen zusteht. Insoweit seien die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der dazu ergangenen weiteren, auch technischen, Regelungen abschließend und verbindlich. Bereits seit langem vertritt das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats an die Existenz konkreter Gesundheitsgefährdungen geknüpft sei.
Kein Recht des Betriebsrats auf Regelung genereller Mindestarbeitsbedingungen Handelsblatt
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