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Benötigen wir einen Brandschutzbeauftragten?

Die Diskussion um einen Brandschutzbeauftragten kann ganze Bücherregale füllen. Um die Notwendigkeit zur Bestellung eines solchen Brandschutzbeauftragten zu eruieren, ist es hilfreich zu wissen, aus welchen Quellen die Anforderung an den Eigentümer oder Betreiber eines Gebäudes resultieren können – potenziell sind das:

- Arbeitsschutzvorschriften,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- baurechtliche Vorgaben und
- Versicherungsbedingungen bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen des Sachversicherers

Die Arbeitsschutzvorschriften kennen per se keine Verpflichtung für einen Brandschutzbeauftragten. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein, so die Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2.

Die Möglichkeit einer Bestellung einer für den betrieblichen Brandschutz beauftragten Person kann ggf. aus § 13 Abs. 2 ArbSchG abgeleitet werden – der Arbeitgeber überträgt ihm obliegende arbeitsschutzrechtliche Aufgaben und Pflichten einem Dritten, welcher nicht bereits Kraft Gesetz die Verantwortung trägt.

Weiterhin gibt es keine Unfallverhütungsvorschrift, welche einen Brandschutzbeauftragten fordert. Die oft als Quelle angeführte DGUV-Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ hat keinen verbindlichen Charakter für Unternehmer. DGUV-Informationen sind unverbindliche Hilfestellungen und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten und Zielgruppen. Die DGUV-Information 205-003 ist nach eigener Vorbemerkung die Zusammenführung einer nicht mehr aktualisierten Empfehlung (BGI/GUV-I 847), eines unverbindlichen Leitfadens der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS 3111) und einer privatrechtlichen Richtlinie des Vereins „Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes e.V.“ (vfdb-Richtlinie 12-09/0).

Auch wenn immer wieder der Anschein vermittelt wird, es handele sich bei dem VdS-Leitfaden oder der vfdb-Richtlinie um hoheitliche Vorgaben oder gar eine gesetzliche Vorschrift: dem ist bei Weitem nicht so. Eine GmbH und ein Verein können keine Rechtsnormen verabschieden und die Unfallversicherungsträger haben in diesem Zusammenhang keine Unfallverhütungsvorschrift für Brandschutzbeauftragte oder detaillierte Anforderungen für den betrieblichen Brandschutz erlassen. Im Übrigen ist eine Unfallverhütungsvorschrift auch keine allgemein gültige Rechtsvorschrift. Eine Unfallverhütungsvorschrift hat nur Geltung innerhalb des gesetzlichen Versichertenkreises: zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen Einrichtungsträger und z.B. betreuten Personen oder Ehrenamtlichen Für Besucher, Gäste oder Patienten eines Gebäudes gilt sie hingegen nicht.

Die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer fordern, dass bauliche Anlagen hinreichend feuersicher geplant, errichtet und betrieben werden müssen. Die sichere Nutzung muss jederzeit gewährleistet sein. In einigen Landesbauordnungen wird der Brandschutzbeauftragte tatsächlich erwähnt, z.B. in Baden-Württemberg:

§ 38 Landesbauordnung (LBO) – Sonderbauten

[…] einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten, […]

§ 26 Verkaufsstättenverordnung (VkVO) – Verantwortliche Personen

[…] Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat […] einen Brandschutzbeauftragten […] zu bestellen.
[…] Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § […] zu sorgen.

§ 42 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) – Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

[…] In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten […] festzulegen, […]

Rechtliche Vorgaben existieren nur, wenn sie Bestandteil der (objektbezogenen) baurechtlichen Genehmigung sind oder in einer Landesverordnung genannt werden (z.B. in der Verkaufsstättenverordnung Baden-Württemberg). Die an der baurechtlichen Genehmigung aufgehängte Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer baulicher Anlagen, kann allerdings zu einem gewissen Teil auf deren Betreiber oder Mieter übertragen werden (sogenannte öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen).

Um zu prüfen, ob Sie für Ihr Gebäude einen Brandschutzbeauftragten bestellen müssen, müssen Sie einen Blick in Ihre baurechtliche Genehmigung werfen und die ggf. für Ihr Bundesland gültigen baurechtlichen Verordnungen in Augenschein nehmen.

Aber auch wenn es eine baurechtliche Auflage zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten gibt, gibt es keine allgemeine, für alle Fälle geltende gesetzliche Definition der Aufgaben von Brandschutzbeauftragten (und damit auch keine allgemeine automatische Entlastung des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Personen nach § 13 Abs. 1 ArbSchG von brandschutzbezogener Verantwortlichkeit). Werden durch ein Brandereignis Sachen oder sogar Menschen verletzt, treten weitere Rechtsvorschriften auf den Plan. Eine Haftung und rechtliche Verantwortung kann auch Personen treffen, die einen Schaden nicht aktiv verursacht haben, sondern ihn durch Unterlassen nicht verhindert haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, im Rahmen des Bau- oder Nutzungsgenehmigungsverfahren mit der Baubehörde zwingend abzuklären, welche auf das Objekt bezogene Aufgaben und Pflichten ein Brandschutzbeauftragter erfüllen muss.

Im Zuge dessen muss auch von „Amtswegen“ definiert werden, welche Fachkunde oder Qualifikation der Brandschutzbeauftragte mitbringen muss. Für die Aus- und Fortbildung von Brandschutzbeauftragten existieren keine gesetzlichen Anforderungen. Alle veröffentlichten Qualifikationsanforderungen sind Empfehlungen oder privatrechtliche Regelungen (analog allgemeiner Geschäftsbedingungen). Im Schadensfall arbeitet man den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heraus – hierzu wird auch bewertet, welches Wissen von einem Brandschutzbeauftragten erwartet werden darf.

Zu guter Letzt bleiben noch die „Versicherungsbedingungen“ des Sach- oder Gebäudeversicherers. Hier hilft nur, mit viel Zeit und Muße das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen seines Versicherers durchzulesen. Wird ein Brandschutzbeauftragter gefordert, ist dies eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und -geber. Auch hier sollten Anforderungen an Aufgaben, Pflichten und Qualifikation des Brandschutzbeauftragten detailliert beschrieben werden. Sehr häufig findet sich in den Versicherungsvereinbarungen der Passus „nach gesetzlichen Bestimmungen“. Machen Sie Ihren Versicherer unbedingt darauf aufmerksam, wenn bei Ihnen keine baurechtliche Forderung besteht, dass Sie keinen gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten unterliegen oder der Versicherer Ihnen die gesetzlichen Bestimmungen benennen soll. Im Umkehrschluss ersetzen Versicherungsklauseln keine staatliche Vorschriften, d.h., die Anforderungen des Versicherungsgebers müssen nicht deckungsgleich mit den gesetzlichen Pflichten des Versicherungsnehmers sein.

Zusammenfassend kann gesagt werden: Es gibt keine pauschale Forderung nach einem Brandschutzbeauftragten.

Für bestimmte Objekte kann eine baurechtliche Genehmigung mit der Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verbunden sein oder sie ergibt sich aus einer baurechtlichen Verordnung (wie z.B. bei Versammlungs- oder Verkaufsstätten). Dort, wo eine gesetzliche Forderung fehlt, kann ein Mitarbeiter zum Brandschutzbeauftragten ernannt werden (auf der Rechtsgrundlage von § 13 Abs. 2 ArbSchG), um die Verkehrssicherungs- und Arbeitsschutzpflichten in eigener Verantwortung zu übernehmen. Jedoch folgt die gewillkürte (übertragene) Pflichtenstellung einem anderen Modell als die gesetzliche Verpflichtung.

Delegiert wird immer nur die Durchführungs- bzw. Handlungsverantwortung, beim Deligierenden bleiben Aufsichtspflichten bestehen. Wer delegiert, muss immer „die Fäden in seiner Hand behalten“. Die Rest- oder Gesamtverantwortung bleibt also immer beim Arbeitgeber oder den gesetzlich verantwortlichen Personen. Damit kein Zweifel über die Beauftragung und ihren Inhalt bestehen kann, muss der Umfang der begründeten Pflichten hinreichend präzise und schriftlich niedergelegt werden.

Ganz knifflig wird es bei externen Brandschutzbeauftragten, welche nur im im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften bestellt werden. Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf externe Dritte läuft dem Arbeitsschutz grundsätzlich nicht zuwider, z.B. wenn die erforderliche Zuverlässigkeit oder Fachkunde bei den eigenen Führungskräften oder Beschäftigten nicht gegeben ist. In einem solchen Fall müssen dem externen Brandschutzbeauftragten zusätzlich zu den im Auftrag (etwa im Dienst- oder Werkvertrag) beschriebenen Aufgaben ausdrücklich auch Befugnisse (z.B. Weisungs- und Sanktionsrechte) übertragen werden, damit der Brandschutzbeauftragte unmittelbar im Betrieb gegenüber den Beschäftigten handeln kann. Ein Vertrag allein mit dem Arbeitgeber, der dem Externen keine Befugnisse gegenüber den Beschäftigten gibt, reicht nicht aus, weil dann die Beschäftigten selbst keine Vertragspartner des Externen sind.

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1
Individuell
Kein Unternehmen, keine Organisation ist wie die andere. Darauf sind wir eingestellt.
2
Alles aus einer Hand
Jeder macht das, was er am besten kann. Und wir den Arbeitschutz und das Notfallmanagement.
3
Kontinuierlich
Arbeitsschutz und Notfallmanagement sind keine Prozesse mit einem Schlussakt.