Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen Unternehmen ab 21 Mitarbeiter einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) bilden. Diese gesetzliche Forderung gilt auch im Falle der alternativen Betreuung (Unternehmermodell). Es handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungsspielraum zu (Bundesarbeitsgericht, 15.4.2014, 1 ABR 82/12).
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen (ASA-Sitzung).
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