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Eine Muster-Gefährdungsbeurteilung ist keine Gefährdungsbeurteilung

Das Ausdrucken und Abheften bzw. die 1 zu 1 Übernahme einer Muster-Gefährdungsbeurteilung sorgt nur scheinbar für Rechtssicherheit. Gemäß der gemeinsamen »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« von Bund, Länder und Unfallversicherungsträger sollen die Aufsichtsperson bzw. die Aufsichtsbeamten bei jeder Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Vielfach wurden Gefährdungsbeurteilungen auch schon schriftlich angefordert.

Dabei wird überprüft, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Diese lässt sich sicherlich noch mit einer Muster-Gefährdungsbeurteilung kaschieren. Im Zusammenhang werden jedoch weitere Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung gefordert und es wird stichprobenartig überprüft ob die Umsetzung der einzelnen Prozessschritte an den entsprechenden Arbeitsplätzen erfolgte. Die Muster-Gefährdungsbeurteilungen sollen lediglich als Hilfe und zur Dokumentationsgrundlage der Gefährdungsbeurteilung dienen.

von Oliver Nöltner

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2
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3
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