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Die Gefährdungsbeurteilung

Nichts Geringeres als das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. In dieser Beurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, welche der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung auftreten können und welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung sollte mit den Beschäftigten oder mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz konkretisiert:

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Bildschirmarbeitsverordnung
  • Gefahrstoffverordnung
  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
  • Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • DGUV Vorschrift 2
  • Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Es muss erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfungen der durchgeführten Maßnahmen enthalten.

Das können wir Ihnen anbieten

Um zu erkennen, wo in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Organisation eine Gefahr für Ihre Mitarbeiter besteht, gehen wir ähnlich wie »Special Agents« vor. Wir ermitteln, welche Belastungen und Gefährdungen durch die Arbeit oder Tätigkeit bekannt sind. Wir identifizieren daraufhin zusätzlich Schwachpunkte und Gefahrenquellen, dabei ist der Blick unserer Fachexperten immer auf aktuelle Vorschriften gerichtet. Der Abschluss dieser Recherchen bildet auf Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation abgestimmte Lösungsvorschläge zur Beseitigung eventuell erkannter Schwachstellen. Selbstverständlich lassen wir Sie auch bei der Umsetzung und der Kontrolle, ob die Lösungen auch wirksam sind nicht alleine. Unsere Leistungen im einzelnen:

  • Aufnahme der Betriebsstruktur und der Tätigkeiten
  • Identifizierung der Gefährdungen und Belastungen
  • Darstellung des Handlungsbedarfes mit Maßnahmenvorschlägen
  • Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen
  • Mitarbeit bei der Wirksamkeitskontrolle
  • Fortschreibung Ihres Standards im Gesundheits- und Arbeitsschutz
  • Unterstützung bei der Erstellung spezifischer Gefährdungsbeurteilungen
  • rechtssichere Dokumentation

Wenn Sie eine Lösung für die Erstellung und das Aktualisieren einer Gefährdungsbeurteilung suchen, schauen Sie mal bei www.gefaehrdungsbeurteilung.info vorbei.

Unser Praxis-Tipp!

Das Anlegen bzw. die 1 zu 1 Übernahme einer Muster-Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation sorgt nur scheinbar für Rechtssicherheit. Gemäß der gemeinsamen »Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation« von Bund, Länder und Unfallversicherungsträger sollen die Aufsichtsperson bzw. die Aufsichtsbeamten bei jeder Betriebsbesichtigung die Gefährdungsbeurteilung ansprechen. Dabei überprüfen sie, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Sie lassen sich in diesem Zusammenhang Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorlegen und überprüfen stichprobenartig die Umsetzung der einzelnen Prozessschritte an den entsprechenden Arbeitsplätzen.

Im Sinne der Leitlinie wurde eine Gefährdungsbeurteilung dann angemessen durchgeführt, wenn

  • die betriebliche Gefährdungsbeurteilung im Wesentlichen durchgeführt und zutreffend bewertet wurde,
  • Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend und geeignet sind,
  • die Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden,
  • die Beurteilung aktuell ist und
  • die Dokumentation in Form und Inhalt angemessen vorliegt.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) vertreten gemeinsam die Auffassung, dass in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten die Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung erfüllt ist, »wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt« oder der Arbeitgeber »an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen» oder er an einem alternativen Betreuungsmodell (z.B. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträger teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.

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