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Oliver Nöltner
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»Lassen Sie uns nach Lösungen suchen,
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Tel. 0721 - 909 88 40 - 0

Sicherheit für Sicherheit

Die Mitarbeiter und Angehörigen der Feuerwehren und Rettungsdienste sind bei ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit vielfältigen Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Die in Feuerwehren und Rettungsdiensten etablierten Führungsstrukturen dürfen nicht mit der rechtlich eigenständigen Verantwortlichkeit für den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helfer verwechselt werden. In einem gewissen Umfang trägt jede bestellte Führungskraft im Rahmen der Organisationsstruktur Verantwortung für die ihr unterstellten Kräften. Jedoch hat der Bürgermeister als oberste Leitung des kommunalen Trägers die Unternehmerfunktion in der gemeindlichen Feuerwehr und trägt dementsprechend die Gesamtverantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Bei Rettungsdiensten und Hilfsorganisationen tragen der Geschäftsführer oder der (auch gewählte) Vorstand die Gesamtverantwortung für ihre Mitarbeiter und ehrenamtlichen Kräfte – auch im Einsatz.

Für eine sichere Rahmengestaltung erlassen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sogenannte Unfallverhütungsvorschriften für Einsatzkräfte des Feuerwehr– oder Rettungsdienstes. Darüber hinaus konkretisieren GUV–Regeln und GUV–Informationen die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften für die Praxis. Alle arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regelwerke und richten sich an den Unternehmer. Im kommunalen Bereich ist der Unternehmer die Gemeinde bzw. die Stadt und wird durch den Bürgermeister und den Gemeinde– bzw. Stadtrat vertreten. Im Wege der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen wird dem Leiter der Einrichtung »Feuerwehr« (Branddirektor, Kommandant) die entsprechende Organisationsverantwortung zugewiesen. Bei Rettungsdiensten bestimmt die Körperschaft des Betriebsträgers den Adressaten der Gesamtverantwortung über Sicherheit und Schutz (bestellter Geschäftsführer oder Vorstand).

Während früher zahlreiche konkrete, eindeutige, dafür auch starre Vorschriften den Weg vorgaben, werden zu Zeiten der Deregulierung nur mehr abstrakte Schutzziele formuliert. Der Vorteil ist, dass sich dadurch für die Verantwortungsträger die Möglichkeit eröffnet, selbst praxisgerechte und individuelle Maßnahmen zu wählen. Neben den Ableitungen aus den relevanten Unfallverhütungsvorschriften ist selbstverständlich auch bei den Feuerwehren und Rettungsdienste eine Gefährdungsbeurteilung das Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu, sie bekommt aber im modernen Arbeitsschutz einen zunehmend höheren Stellenwert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht starre Vorgaben, sondern vernünftiges Denken das Handeln leiten sollte.

Die Gefährdungsbeurteilung bei Feuerwehren und Rettungsdiensten

Die Ursprünge der Gefährdungsbeurteilung gehen auf das Arbeitsschutzgesetz von 1996 zurück. Danach hat der Arbeitgeber die Gefährdungen, die sich für Beschäftigte bei der Arbeit ergeben, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren. Als Beschäftigte gelten nach diesem Gesetz vor allem Arbeitnehmer und Beamte. Folglich gilt das Arbeitsschutzgesetz für Beschäftigte in Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren bzw. Rettungsdienste, aber auch für Beschäftigte in Freiwilligen Feuerwehren (z.B. hauptberufliche Kräfte in ständig besetzten Wachen, hauptberuflichen Gerätewarte, etc.). Für ehrenamtlich Tätigen in Freiwilligen Feuerwehren und Bereitschaften (SEGs, Sanitätszüge, etc.) findet das Arbeitsschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung. Hier haben die Unfallverhütungsvorschriften daher eine besondere Bedeutung.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (GUV–V A1) hat der Unternehmer die Gefährdungen, die sich für Versicherte bei ihrer Tätigkeit ergeben, zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln. Damit ergibt sich auch für die Freiwilligen Feuerwehren und Bereitschaften die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung. Aus Sicht der meisten Unfallversicherungsträger erfüllt bei Freiwilligen Feuerwehren auch das Befolgen der Vorgaben des Regelwerks der gesetzlichen Unfallversicherung, also Maßnahmen aus Durchführungsanweisungen der Unfallverhütungsvorschriften, der GUV–Regeln und GUV–Informationen, die Gleichwertigkeit einer Gefährdungsbeurteilung. Jedoch können auch hier folgende Anlässe eine Gefährdungsbeurteilung erfordern:

  • für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Arbeiten mit der Motorsäge) keine Feuerwehrdienstvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften bestehen,
  • von Durchführungsanweisungen, Regeln oder Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung abgewichen wird,
  • technische Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen) beschafft oder umgerüstet werden,
  • neue Arbeitsstoffe eingesetzt werden (z.B. Desinfektionsmittel, Schaummittel, etc.),
  • sich das Einsatzgeschehen ändert (z.B. zunehmende Anforderungen für Motorsägenführer aufgrund steigender Anzahl von Stürmen oder vermehrtem Hochwasser, Tierseuchen, etc.),
  • Unfälle, Beinaheunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen auftreten,
  • Einrichtungen (Gerätehäuser) neu oder umgebaut werden oder vorhandene Einrichtungen Problembereiche erkennen lassen,
  • Behörden, Verbände oder Unfallversicherungsträger Hinweise auf gefährliche Situationen geben,
  • hauptamtliche Kräfte beschäftig werden,
  • zusätzliche Aufgaben freiwillig übernommen werden (z.B. First Responder Dienst).

Als Vertreter der Kommune ist es die Aufgabe des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters, die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Feuerwehrdienst durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Der Leiter einer Berufsfeuerwehr oder der Kommandant ist aufgefordert, dem Träger der Feuerwehr die Anlässe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu melden. In Rettungsdiensten und Bereitschaften ist der bestellte Geschäftsführer oder Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen geforderten Beurteilung und erforderlichen Schutzmaßnahmen zuständig.

Das Hinzuziehen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsmanager nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) gilt in allen Formen der DGUV Vorschrift 2 – Unfallverhütungsvorschrift »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« – als obligatorisch. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht zu Verwechseln mit dem Sicherheitsbeauftragten.

Das können wir Ihnen anbieten

Unser Konzept für Feuerwehren, Rettungsdienste und Bereitschaften sieht neben den verbindlichen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen (bspw. G 26, G 25) die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung vor.

  • Umfassende Beratung zur rechtssicheren Umsetzung Ihrer Organisationsverantwortung im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung
  • Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung von Gerätehausbegehungen
  • Unterstützung bei der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen
  • Unterstützung bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Gestaltung von Verhaltens- und Verhältnisprävention
  • Beratung zum Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Erarbeitung von betrieblichen Sicherheitsunterlagen, wie z.B. Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung
  • Schulung der Sicherheitsbeauftragten und Sicherheitsassistenten
  • Unfalluntersuchungen und -analysen
  • Sicherheitstechnische Begleitung von Einsatzübungen (Fachberater Einsatzsicherheit)

Notfallmedizinische Ausbildungen für Feuerwehren

Unser Dozententeam bildet schon seit Jahren Feuerwehrangehörige im Bereich der Notfall– und Rettungsmedizin aus. Von der klassischen Erste-Hilfe-Ausbildung der Grundlehrgänge bis hin zum Feuerwehrsanitäter oder Mega-Code-Trainings an Patientensimulatoren.