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Wann muss eine Unfallanzeige geschrieben werden?

Unfälle im Unternehmen, aber auch in Vereinen oder anderen Organisationen mit gesetzlichen Unfallversicherten (bspw. Ehrenamtlichen) müssen angezeigt werden. Verantwortlich hierfür ist der Unternehmer, Vereinsvorstand, Amtsleiter usw.

Die Unfallanzeige ist an die zuständige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat.

§ 193 Abs. 1 SGB VII:

Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.

Wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, muss dieser die Unfallanzeige mit unterzeichnen. Darüber hinaus ist der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen.

§ 193 Abs. 5 SGB VII

Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen.

Sehr häufig wird übersehen, dass auch die Arbeitsschutzbehörde über jeden Arbeitsunfall im Unternehmen zu informieren ist.

§ 193 Abs. 7 SGB VII

Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Bis auf wenige Ausnahmen, z. B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, unterstehen alle Betriebe der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht.

Eine fehlende, eine falsche, eine nicht vollständige oder eine nicht rechtzeitige abgegebene Unfallanzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße mit bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (§ 209 SGB VII).

Die DGUV (Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherungen) stellt entsprechende Formulare zur Verfügung:

Vordruck Unfallanzeige für Arbeitnehmer und gesetzliche Versicherte
Vordruck Unfallanzeige für Kinder in Kindergärten, Schüler, Studierende

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1
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2
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3
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