Für Unternehmer, die nach Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 vor fünf Jahren die alternative bedarfsorientierte Betreuung gewählt haben, steht demnächst eine obligatorische Fortbildung an. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Niedergelassene Ärzte und Inhaber von Friseursalons können die Pflichtfortbildung auch über Online-Lernangebote der Berufsgenossenschaft absolvieren.
Alternative bedarfsorientierte BuS-Betreuung: An Pflichtfortbildung denken
Wichtig zu wissen: Unternehmer und Betriebe, welche die alternative bedarfsorientierte Betreuung nutzen, müssen die Fortbildung zwingend nachweisen. Nach der DGUV Vorschrift 2 sind schriftliche Nachweise über die Pflichtfortbildung, aktuelle Unterlagen über die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sowie Tätigkeitsnachweise von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nachzuweisen. Sonst unterliegt der Unternehmer automatisch der Regelbetreuung.
Darüber hinaus muss auch zwingend eine schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorliegen. Die Mitarbeiter sind auch darüber zu informieren, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
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