• Betriebsarzt in Karlsruhe
    Der erste Schritt in
    eine sichere Richtung
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit in Karlsruhe
    Erfahrung ist nicht zu
    ersetzen, Training auch nicht
  • Arbeitsschutz in Karlsruhe
    Nicht Probleme, sondern
    Lösungen treiben uns an
  • Arbeitsschutz Ersthelfer
    Arbeitsschutz individuell,
    wie die Menschen

Haftung für Hygiene

Unternehmen müssen im Zweifelsfall beweisen, dass sie die allgemeinen Regeln für Hygiene einhalten. In einem aktuellen Urteil (BGH VI ZR 634/15 vom 16.08.2016) hat der Bundesgerichtshof die Revision gegen einen Klinikbetreiber zugelassen.

Im Grundsatz haftet der Betreiber einer Gesundheitseinrichtung bei Infektionen mit Krankenhauskeimen, wenn es Anhaltspunkte für eine Verletzung von Hygieneregeln gibt. Nicht der Kläger muss die Verletzung nachweisen, sondern der Klinikbetreiber muss nachvollziehbar erklären, dass er alle Regeln eingehalten hat:

“Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden”, so der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung.

Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Dokumentation von Hygienemaßnahmen, sondern auch auf die im Vorfeld zu treffenden Risikoanalysen und die Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung.

Beherrschbare Infektionsrisiken sind nach dem Bundesgerichtshof “abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebenden Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht werden, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden”.

Als beherrschbaren Bereich der Hygiene sieht der BGH unter anderem die Reinheit des Desinfektionsmittels (Anmerk.: Hieraus lässt sich auch der sichere und ordnungsgemäße Einsatz von Desinfektionsmittel ableiten) oder die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen.

Weitere Informationen:

  • Wie weit ist der Schütze beim Elfmeterschießen vom Tor entfernt? Lösungen liegen oft ganz nah...
  • Ein tödlicher Unfall hat im Vorlauf durchschnittlich 30 schwere, 300 leichte Unfälle und 3.000 Beinaheunfälle. Es ist nur eine Frage der Zeit...
  • Gutes Management ist nicht, was passiert, wenn man da ist, sondern was passiert, wenn man nicht da ist...

Unser Drei-Stufen-Plan für Ihren Arbeitsschutz

1
Individuell
Kein Unternehmen, keine Organisation ist wie die andere. Darauf sind wir eingestellt.
2
Alles aus einer Hand
Jeder macht das, was er am besten kann. Und wir den Arbeitschutz und das Notfallmanagement.
3
Kontinuierlich
Arbeitsschutz und Notfallmanagement sind keine Prozesse mit einem Schlussakt.