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Erste Hilfe – Wer haftet bei Schäden?

“Nachher werde ich noch verklagt”, nicht selten steht diese Aussage als Rechtfertigung, um bei einem Notfall nicht helfen zu müssen. Doch wie schaut es tatsächlich aus, mit der Rechtssicherheit für Ersthelfer? Wir fassen für Sie die wichtigsten Aussagen und rechtliche Beurteilungen der Rechtsanwältin und Erste-Hilfe-Expertin Angelika Lindner zusammen.

Rechtliche Konsequenzen für Ersthelfer

Oftmals leisten Ersthelfer an Unfallorten keine Erste-Hilfe, da sie rechtliche Konsequenzen für möglicherweise fehlerhafte Hilfeleistungen oder für möglicherweise entstehende materielle Schäden des Unfallopfers durch ihr Einschreiten befürchten: In Betracht zu ziehen sind dabei strafrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen, weiterhin die Begehung von Ordnungswidrigkeiten, mit den daraus erwachsenden Sanktionen. Das diese Sorge für den Ersthelfer regelmäßig unbegründet ist, zeigen die nachfolgenden Ausführungen.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein (Laien-) Ersthelfer, der die ihm bestmögliche Hilfe leistet, keine straf- oder zivilrechtlichen Folgen befürchten muss. Dabei wird zum Beispiel bei bestimmten Berufsgruppen, so bei Notfallärzten oder Rettungsdienstpersonal, der Einsatz des erworbenen Sonderwissens erwartet (sog. Garanten). Eine Ausnahme von dem Ausbleiben von straf- oder zivilrechtlichen Folgen gilt dann, wenn der Ersthelfer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Maßnahmen anwendet, und ihm dies nachgewiesen werden kann. Dabei ist von einem vorsätzlichen Handeln dann auszugehen, wenn jemand bewusst und gewollt handelt, so beispielsweise der Ersthelfer, der dem Verletzten eine zusätzliche Verletzung zufügt, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre. Beispiele:

Ein Ersthelfer kommt zu einer Unfallstelle. Er findet den Verletzten am Boden liegend vor und tritt ihm in den Bauch. Dies wäre eine vorsätzliche Körperverletzung. Anders zu bewerten ist hingegen: Der Ersthelfer kommt zu einer Unfallstelle, findet den Verletzen am Boden liegend, überprüft dessen Vitalfunktionen und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Herzdruckmassage kommt es nun zu einem Rippenbruch des Verletzten. Der Ersthelfer wusste, dass bei der Durchführung der Herzdruckmassage die Gefahr bestehen würde, dass eine Rippenverletzung entstehen kann, sah aber keine Möglichkeit dem Verletzten anders zu helfen (daher keine Strafbarkeit, es kam ihm auf die Hilfeleistung, nicht aber auf die Verletzung an).

Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn dem Ersthelfer ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann, das heißt, wenn der Ersthelfer leichtfertig bei der Durchführung der Hilfeleistung gehandelt hat. Dazu muss der Ersthelfer zwar nicht bewusst gegen eine Rechtsnorm verstoßen haben; bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Davon ist nur in Ausnahmefällen auszugehen, so wenn ganz offensichtlich erforderliche und auch mögliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, wie beispielsweise das Absichern einer Unfallstelle auf einer stark befahrenen Strasse, wodurch es zu weiterem Personenschaden kommt.

Gleiches gilt für Ordnungswidrigkeiten. Für die Annahme einer strafbaren Handlung müssen weitere Voraussetzungen (Rechtswidrigkeit und Schuld) vorliegen, wovon bei Ersthelfern grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Ziel von Erste-Hilfe-Handlungen ist stets die Abwendung drohender Gefahren für den Verletzten. Ist der Verletzte dazu in der Lage, so wird er seine ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der Erste-Hilfe Maßnahmen gegenüber dem Ersthelfer erklären. Ist er dazu nicht mehr in der Lage, so kann regelmäßig von einer mutmaßlichen Einwilligung (im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 BGB) ausgegangen werden.

Strafrechtliche Aspekte

Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung richtet sich an jedermann, wie sich aus § 323c StGB ergibt:

»Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.«

Dabei hat der (Laien-) Ersthelfer, der nach bestem Wissen und Gewissen die ihm bestmögliche Hilfe leistet, grundsätzlich auch für fehlerhafte Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Verletzten auswirken, keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Beispielsweise bleiben Verletzungen, die durch das Fortschleifen eine Verletzten aus einer Gefahrenzone entstehen, für den Ersthelfer ohne rechtliche Folge. Auch das Entstehen eines Rippenbruches bei der Durchführung einer für erforderlich erachteten Herzdruckmassage führt nicht zu einer Bestrafung des Ersthelfers.

Die Sorge vor Bestrafung erweist sich daher als unbegründet, womit die Scheu vor der Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen genommen werden kann. Ebenso ohne rechtliche Konsequenzen bleibt eine Sachbeschädigung, die vorgenommen wird, um eine Gefahr von dem Verletzten abzuwenden. So zum Beispiel, wenn bei einer starken Blutung aus einer offenen Wunde, die durch Bekleidung verdeckt wird, diese aufgeschnitten wird, um die Wundversorgung angemessen durchführen zu können.

Allerdings ist der Ersthelfer dann von der Pflicht zur Anwendung von Erst-Hilfe-Maßnahmen befreit, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten im Sinne des § 323c StGB ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Hilfeleistung mit der Inkaufnahme einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist: Beispielsweise bei begründeter Angst vor einem Überfall bei einem nächtlichen Unfall auf einsamer Strasse oder bei einem Nichtschwimmer, der in einen in tiefen Gewässer Ertrinkenden nicht dadurch versuchen muss zu retten, dass er sich selbst in das Gewässer begibt.

Weiterer Fall der Unzumutbarkeit einer Hilfeleistung ist die Verletzung anderer wichtiger Pflichten in dem verschiedene Interessen kollidieren: So besteht beispielsweise keine gesetzliche Verpflichtung sein eigenes kleines Kind an einer Klippe stehen zu lassen um einem anderen Menschen Erste-Hilfe zu leisten. In diesen Fällen, in denen eine unmittelbare Hilfeleistung nicht zumutbar ist, wird aber auf jeden Fall die Anwendung mittelbarer Hilfeleistung erforderlich; insbesondere zu denken ist hier an das Absetzen eines Notrufes, um weitere Hilfe herbeizuholen.

Zivilrechtliche Aspekte

Ansprüche des Verletzten gegen den Ersthelfer auf die Leistung von Schadensersatz wegen unsachgemäßem Vorgehen, dass zu einer Verschlechterung des Zustandes des Verletzten oder sogar zu dessen Tode geführt hat, bestehen grundsätzlich nicht, wenn der (Laien-) Ersthelfer die ihm bestmögliche Hilfeleistung angewendet hat. Damit der Anspruch nicht besteht, darf der Ersthelfer daher nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, was bedeutet, dass er zum einen nicht mit Wissen und Wollen fehlerhaft gehandelt und zum anderen nicht die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße unbeachtet gelassen haben darf. Dabei wird dem (Laien-) Ersthelfer im Rahmen der groben Fahrlässigkeit sein fehlendes Wissen allerdings grundsätzlich nicht persönlich vorgeworfen, so dass die Annahme der groben Fahrlässigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist.

Ansprüche des Ersthelfers bei eigenen Schäden können direkt an den Verletzten gestellt werden. So können gegen den Verletzten die Aufwendungen für unvermeidbare Sach- und Körperschäden gerichtet werden, sofern die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen im Interesse des Verletzten war. Auch bei Schäden im Rahmen von Erste-Hilfe-Leistungen, die im Betrieb oder auf Arbeits- bzw. Dienstwegen entstehen, kann der Ersthelfer Entschädigung verlangen: Für Sachschäden haftet der Unternehmer, für Personenschäden der für den Verletzten zuständige Unfallversicherungsträger.

In Fällen der Hilfeleistung in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub kann der Ersthelfer seine Ansprüche gegen den zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungsträger richten, der Ersthelfer kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden versichert, die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen erfolgen.

von Oliver Nöltner

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