»Haben Sie einen Jahresbericht?« Nicht selten hören Unternehmensverantwortliche diese Frage bei Überprüfungen durch die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaften. Doch was hat es mit diesen Jahresberichten auf sich?
Im Arbeitssicherheitsgesetz (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) und der DGUV-Vorschrift 2 sind die Aufgaben, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu erfüllen hat, beschrieben. Über die Erfüllung dieser Aufgaben haben die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt nach § 5 der DGUV-Vorschrift 2 regelmäßig an den betreuten Unternehmer oder die betreute Organisation zu berichten. Dies gilt grundsätzlich für jede bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sowie auch für überbetriebliche Dienste.
Ob die Regelmäßigkeit sich in der Form eines jährlichen Jahresbericht wiederfindet oder die Dokumentation kontinuierlich erfolgt, ist nicht vorgeschrieben:
§ 5 Berichte
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Eine solches Berichtswesen kann also auch in Form von Beratungsnachweisen, Sitzungs- und Begehungsprotokollen oder in einer ausgearbeiteten (kontinuierlichen) Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung etc. erfolgen.
Der Sinn der Dokumentation liegt darin, Handlungsbedarf aufzuzeigen, um Lösungen schneller und effizienter erarbeiten zu können. Außerdem dienen sie als Tätigkeitsnachweis der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie dem Unternehmer oder der Organisation zu rechtssicheren Dokumentation ihrer Pflichtenerfüllung.
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